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Statuten des Vereins

Statuten des Vereins DIDAKTIK.

Verein zur Förderung von Bildungswissenschaften und Personalmanagement



§ 1 Name und Sitz




(1) Der Verein führt den Namen »DIDAKTIK. Verein zur Förderung von Bildungswissenschaften und Personalmanagement«.




(2) Der Sitz des Vereines ist Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.





(3) Der Verein ist gemeinnützig. Alle Einkünfte, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben, werden ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt.




§ 2 Vereinszweck




(1) Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein, der wissenschaftlichen Zwecken bzw. der Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen dient.




(2) Der Verein setzt sich mit Bildungsfragen in Europa und vor allem in Österreich auseinander und dient der Förderung von Bildungsforschung und Personalmanagement.



Zur Erforschung der Bildungslandschaft gehört aber mehr: Der Verein setzt sich daher weiters zum Ziel, die Befindlichkeiten der Lernenden, dh. in erster Linie der Jugendlichen zu erforschen, um eine Basis für die weitere Forschung zu erhalten. Das Forschungsfeld »Jugend« wurde und wird durch den Verein aufbereitet, weil es vor allem in der Lehrerbildung in Österreich hier Defizite gab und gibt. Es bedarf einer genaueren Erforschung, damit die Jugendlichen in ihrer Befindlichkeit erkannt, ernstgenommen und so zu mündigen und selbständigen Menschen erzogen werden können.


Dazu gehört, Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern. Diese Förderung der Begabungen ist ein wichtiges Potential für das Wohlergehen einer Gesellschaft und hat deshalb als Leitziel während des ganzen Lebens zu erfolgen. Insbesondere gilt dies auch für Menschen mit Behinderung, auf deren Fähigkeiten zu oft verzichtet wird.


All dies und die Förderung des Bildungswesens im allgemeinen, vor allem der aktuellen und zukunftsweisenden Tendenzen will der Verein durch Aktivitäten an Universitäten, Schulen, anderen
Bildungseinrichtungen und mit Unternehmen erreichen. Vor allem das bildungspolitische Bewusstsein soll bei der Wirtschaft, den Universitäten und Schulen gestärkt werden. Der Verein sieht sich als Mittler zwischen Universitäten, Schulen und Bildungseinrichtungen einerseits, sowie Wirtschaft und Unternehmen andererseits – wobei vor allem auch das Europäische und internationale Umfeld einbezogen werden soll.


Schlussendlich soll die gegenseitige Verknüpfung zwischen bildungspolitischen, human-ökologischen und ökonomischen Zielsetzungen aufgezeigt und gefördert werden. Unser Leitgedanke ist der mündige und selbstverantwortliche Mensch.





(3) Der Vereinszweck soll durch Organisation bzw. Förderung von Clubabenden, Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Workshops, Publikationen etc. erreicht werden. Der Verein ist der Medieninhaber, Herausgeber und Verleger der Zeitschrift / des Online-Magazins »DIDAKTIK«.




(4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:




a) Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen


b) Spenden und Sponsorgelder


c) sonstige Einnahmen (Vermächtnisse und Schenkungen)


d) Verkauf bzw. Werbeeinnahmen der Zeitschrift / des Online-Magazins



e) Mitgliedsbeiträge




§ 3 Mitgliedschaft




(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.




(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.





(3) a Fördermitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag bezahlen, aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen




b Ehrenmitglieder sind solche, die vom Verein wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden und dem wissenschaftlichen Beirat (siehe § 8) angehören. Diese haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.




(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.





(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt des Mitglieds sowie durch Ausschluss durch die Generalversammlung.




(6) Der Austritt kann jederzeit durch das Mitglied erfolgen, muss jedoch dem Vorstand mindestes einen Monat zuvor bekanntgemacht werden.




(7) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.





(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Verein Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu achten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, sich an den Aktivitäten des Vereins aktiv zu beteiligen.




(9) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird mit der Konstituierung des Vereins gültig.



(10) Mitglieder können alle natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen sind nur durch einen Bevollmächtigten stimmberechtigt. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.




§ 4 Vereinsorgane





Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 5), der Vorstand (§ 6) sowie die Rechnungsprüfer (§ 7),wissenschaftlicher Beirat (§ 8)






§ 5 Generalversammlung




(1) Im Laufe jedes Studienjahres hat der Vorstand zumindest eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Weiters kann mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins mit schriftlichem Antrag und beiliegender Tagesordnung beim Vorstand eine Generalversammlung einberufen, welche binnen vier Wochen ab Antrag vom Vorstand einzuladen ist.




(2) Zu einer Generalversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder nachweislich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung vom Vorstand einzuladen.





(3) Die Tagesordnung einer Generalversammlung hat jedenfalls zu beinhalten:




1. Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit


2. Genehmigung der Tagesordnung


3. Bericht des Vorstands


4. Allfälliges




Etwaige sonstige Tagesordnungspunkte sind mindestens drei Tage vor Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dringliche Tagesordnungspunkte können unter TOP 2 nur durch einstimmigen Beschluss aufgenommen werden.





(4) Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Unter »Allfälliges« sind keinerlei Beschlüsse möglich. Soll die Geschäftsordnung beschlossen oder abgeändert werden, so hat dies in der Tagesordnung explizit vermerkt zu werden.




(5) Die Generalversammlung ist unabhängig vom Quorum der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.




(6) Wahlen und Beschlüsse erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.





(7) Eine besondere qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig bei



1. Abwahl eines Vorstandsmitglieds


2. Genehmigung oder Änderung der Geschäftsordnung


3. Abänderung der Statuten des Vereins


4. Selbstauflösung des Vereins


Beschlüsse zu diesen Themen sind nur bei speziell dafür eingebrachten TOP und konkreten Anträgen möglich. Solche TOP sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Generalversamlung nachweislich und im Wortlaut der Anträge zuzustellen.





(8) Den Ablauf einer Generalversammlung regelt die Geschäftsordnung.




(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vereines, in dessen Verhinderung der Geschäftsführer (stv. Vorsitzender). Bei Verhinderung von beiden wird die Generalversammlung vertagt.




(10) Zu den Agenden der Generalversammlung gehört insbesondere




1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes


2. Genehmigung und Abänderung der Geschäftsordnung



3. Abänderung der Statuten des Vereins


4. Selbstauflösung des Vereins


5. Strategische Grundausrichtung der Vereinstätigkeit


6. Stellung von Anträgen an den Vorstand


7. Genehmigung des Budget


8. Genehmigung des Rechnungsabschlusses


9. Entlastung des Vorstandes und Rechnungsprüfers







§ 6 Der Vorstand




(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar




1. einem Vorsitzenden / einer Vorsitzenden


2. einem Geschäftsführer (stv. Vorsitzender) / einer Geschäftsführerin (stv. Vorsitzende)


3. einem Finanzreferenten/ einer Finanzreferentin





(2) Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre und währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.




(3) Jedes Vorstandsmitglied kann von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seine Funktion zurücklegen (Rücktritt). Bis zur Neuwahl übernimmt eines der anderen Mitglieder des Vorstandes dessen Agenden. Der Vorstand kann auch (auf Widerruf, längstens aber bis zur nächsten Wahl) bis zu zwei zusätzliche Mitglieder bei gleichzeitiger Festlegung ihres Aufgabenbereichs kooptieren. Kooptierte Mitglieder können von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück bzw. wird der gesamte Vorstand abgewählt, so übernimmt bis zur Neuwahl das an Lebensjahren älteste ordentliche Mitglied die Agenden des Vorsitzendes.




(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.




(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorbehalten sind.





Anträge der Generalversammlung an den Vorstand gem. § 5 Abs. 10 sind von diesem unverzüglich zu behandeln und bei der nächsten Generalversammlung zu berichten.




(6) Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, hat für die Ausführung der gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen und ist gemeinsam mit dem Geschäftsführer für den redaktionellen Inhalt der Publikationen des Vereins verantwortlich. Über Geldangelegenheiten entscheiden in der Regel Vorsitzender und Finanzreferent gemeinsam. Geldangelegenheiten des Vereins, die einen Betrag von € 2000,- nicht übersteigen, können je vom Vorsitzenden oder vom Finanzreferenten auch einzeln gezeichnet werden und bedürfen somit nicht der gegenseitigen Zeichnungsverpflichtung.




(7) Der Geschäftsführer (stv. Vorsitzender) übernimmt im Verhinderungsfall des Vorsitzenden dessen Agenden. Er führt das Protokoll und ist gemeinsam mit dem Vorsitzenden für den redaktionellen Inhalt der Publikationen verantwortlich. Zur Einsicht in finanzielle Unterlagen, insbesondere das Vereinskonto, ist auch der Geschäftsführer jederzeit berechtigt.




(8) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich:


Er erstellt den Jahresabschluss bis zum 31. Mai des nachfolgenden Kalenderjahres und den Budgetvoranschlag für das kommende Wirtschaftsjahr bis 1. Juni des laufenden Jahres.



Weiters ist er Verlagsleiter der Publikationen und hat die Abonnentenverwaltung zu übernehmen.


Über Geldangelegenheiten entscheiden in der Regel Vorsitzender und Finanzreferent gemeinsam. Geldangelegenheiten des Vereins, die einen Betrag von € 2000,- nicht übersteigen, können je vom Finanzreferenten oder vom Vorsitzenden auch einzeln gezeichnet werden und bedürfen somit nicht der gegenseitigen Zeichnungsverpflichtung. Zur Einsicht in den Kontostand ist auch der Geschäftsführer jederzeit berechtigt.


Auf Wunsch der Generalversammlung hat er einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung des Jahresabschlusses zu betrauen.




(9) Über allfällige aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus dem Vorstand und zwei von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Mitgliedern besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.





§ 7 Die Rechnungsprüfer





(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich




(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle des Geschäftes sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung zu berichten.




(3) Darüber hinaus gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6.




§ 8 Wissenschaftlicher Beirat




(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus den Ehrenmitgliedern des Vereines.





(2) Der wissenschaftliche Beirat unterstützt den Verein in Inhaltlicher Hinsicht. Er berät den Vorstand in inhaltlichen Angelegenheiten vor allem von Leitthemen der Zeitschrift.




(3) Die Koordination des Beirats übernimmt der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Geschäftsführer (stv. Vorsitzende).






§ 9 Auflösung des Vereins




(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt gemäß § 5 Abs. 7.





(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die Auflösung in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen.






(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist zur Gänze und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.






§ 10 Geschäftsordnung




(1) Die Generalversammlung hat spätestens 2 Monate nach der Genehmigung der Statuten eine Geschaftsordnung für folgende Organe zu fassen:


• Generalversammlung



• Vorstand


• Wissenschaftlicher Beirat




(2) Folgende Punkte sind zu behandeln:


• Einberufung


• Einladung


• Tagesordnung



• Sitzungsablauf


• Abstimmungsgrundsätze


• Protokolle


• Änderung und Inkrafttreten der Geschäftsordnung




(3) Für das Organ Vorstand müssen genauere Aufgabengebiete in der Geschäftsordnung geregelt werden




Weitere geplante Themen bis 2013:
● »kompetenz-orientierte Standards«
● Schulreform
● Der Faktor Zeit (aus verschie- denen Blick- winkeln, Zeit im Unterricht, individuelle Lebenszeit, Lebensalter, historische Zeit, Zeit aus Sicht der Physik- didaktik, der Philosophie, individuelles Zeiterleben...)

Artikel werden gerne ange- nommen. Die Veröffentlichung bleibt der Redaktion und dem wissen- schaftlichen Beirat vor- behalten...
 
 
 
 
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